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13. Juli 2009

DIE LINKE fordert weiterhin die Rückerstattung von Heizkosten

„Verwunderliche Unkenntnis des Sozialamtsleiters“. „Entweder kennt Sozialamtsleiter Michael Willamowski die Ratsbeschlüsse nicht, die für sein Amt maßgeblich sind, oder er hat die Bedeutung der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht verstanden“, erklärt der Spitzenkandidat der Partei DIE LINKE. Münster, Raimund Köhn.
 
Ratsbeschluss sah Einsparungen bei Heizkosten vor Willamowski hatte auf die Aufforderung der Linken, rechtswidrig einbehaltene Aufwendungen für tatsächliche Heizkosten, gemäß dem Urteil des BSG, unbürokratisch den Leistungsbeziehern zu erstatten, erklärt, in Münster habe es nie eine Pauschalierung gegeben. Diese Aussage steht im Widerspruch zum Beschluss des Rates über das „Haushaltskonsolidierungsprogramm 2007 bis 2010“ (V/0579/2006). Grundlage des Programms war das so genannte Rödl-Gutachten. Die Gutachter hatten über den interkommunalen Vergleich mit den Städten Aachen, Bielefeld und Bonn für Münster ein jährliches Einsparvolumen in Höhe von über 5 Mio. Euro errechnet. Rund ein Fünftel der Einsparungen sollte durch die Reduzierung gewährter Heizkosten erreicht werden, der Rest durch die Verringerung der Unterkunftskosten, also geleisteten Mietzahlungen. Die Verwaltung erklärte dazu in der Vorlage V/0695/2006, dass „der Umfang der Ausgaben für Unterkunft reduzierungsbedürftig und zudem reduzierbar ist“ und sie keine Zweifel an der Zuverlässigkeit habe.
 
Pauschale Obergrenzen nicht zulässig
Die Einsparung sollte über Verringerung der gewährten Obergrenzen, mithin eine abstrakte Pauschalierung, umgesetzt werden. Dazu führte die Verwaltung aus: „Die Obergrenzen entsprechen dem Produkt aus der nach Haushaltsgrößen jeweils angemessenen Wohnfläche sowie der Summe aus dem, aus den Kaltmieten je m² unterer Preissegmente ermittelten, Betrag und den maximal abgemessenen Nebenkosten“ (ebd. S. 3).  Dreh- und Angelpunkt der Berechnung ist die Annahme einer „Angemessenheit der Aufwendungen“, die nach unten korrigiert werden kann. Die Verwaltung räumt zwar ein, dass es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt und der Behörde kein „eigenständiger Beurteilungsspielraum zu steht“, sondern bei den Sozialgerichten die Letztentscheidungskompetenz liegt. Das im Rödl-Gutachten in Aussicht gestellte Einsparvolumen war aber so verlockend, dass die Obergrenzen trotz steigernder Energiekosten und Mieten in Münster reduziert wurden.
 
Rechtliche Vorgaben zügig umsetzen
Mit seiner Entscheidung hat das BSG nun, als „Letztentscheidungsinstanz“, entschieden, dass eine abstrakte Festsetzung von durchschnittlich ermittelten, vermeintlich angemessenen Obergrenzen nicht zulässig ist, sondern die tatsächlichen Aufwendungen für Heizkosten zu erstatten sind. Das betrifft dann auch die Verweigerung der Behörde, Heizkostennachzahlungen in voller Höhe zu übernehmen. Keine Rolle spielt auch die subjektive Meinung von Willamowski, einige Leistungsbezieher hätten „völlig unwirtschaftlich“ geheizt. Vielmehr sollte der Leiter des Sozialamtes seine Mitarbeiter anweisen, die rechtlichen Vorgaben jetzt zügig umzusetzen. Soviel Lernfähigkeit ist zu erwarten.